LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2012
L 11 R 1789/12 ER-B
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 714/12

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid; Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von einer GmbH zur Vermittlung bulgarischer Betreuungskräfte

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen L 11 R 1789/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/22833

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid; Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von einer GmbH zur Vermittlung bulgarischer Betreuungskräfte

Aus Bulgarien angeworbene Betreuungskräfte, die an private Haushalte "vermittelt" werden, können bei der Firma, die die "Vermittlung" vornimmt, abhängig beschäftigt sein. Die Anmeldung eines Gewerbes durch die Beschäftigten und die Vergütung der Beschäftigten in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche.

Aus Bulgarien angeworbene Betreuungskräfte, die an private Haushalte "vermittelt" werden, können bei der Firma, die die "Vermittlung" vornimmt, abhängig beschäftigt sein. Die Anmeldung eines Gewerbes durch die Beschäftigten und die Vergütung der Beschäftigten in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.03.2012 wird aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren auf 35.745,99 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;