LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2020
L 1 KR 261/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 220; SGB V § 223; SGB V § 240;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 591/20 ER

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidWirksamkeit einer AufhebungsentscheidungKeine Bezeichnung aller aufgehobenen Bescheide nach ihrem Datum

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 261/20 B ER

DRsp Nr. 2020/13771

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Wirksamkeit einer Aufhebungsentscheidung Keine Bezeichnung aller aufgehobenen Bescheide nach ihrem Datum

Für die Wirksamkeit einer Aufhebungsentscheidung müssen nicht alle aufgehobenen Bescheide nach ihrem Datum ausdrücklich genannt werden, solange deutlich bleibt, welche Zeiträume betroffen sind.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 220; SGB V § 223; SGB V § 240;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen an die Tochter der Antragstellerin gerichteten Beitragsbescheid, mit dem das Bestehen einer freiwilligen Versicherung sowie Beitragsansprüche ab dem 1. Oktober 2019 festgesetzt werden.