Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen an die Tochter der Antragstellerin gerichteten Beitragsbescheid, mit dem das Bestehen einer freiwilligen Versicherung sowie Beitragsansprüche ab dem 1. Oktober 2019 festgesetzt werden.
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