I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2012 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2012 insoweit angeordnet, als Beitragsnachforderungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 geltend gemacht sind sowie der Antrag vom 6. Februar 2012 abgewiesen insoweit als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen Beitragsnachforderungen für die Zeit 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 begehrt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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