Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Juni 2016 aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Ergebnis die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Altenburg (
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