LSG Thüringen - Beschluss vom 19.09.2016
L 6 KR 896/16 B ER
Normen:
SGG § 133;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 990/16

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageUnbeachtlichkeit eines NichturteilsErledigtes VerfahrenRechtsmittel zur Beseitigung eines Anscheins

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 896/16 B ER

DRsp Nr. 2016/17692

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Unbeachtlichkeit eines Nichturteils Erledigtes Verfahren Rechtsmittel zur Beseitigung eines Anscheins

1. Es ist anerkannt, dass ein so genanntes "Nichturteil" nichtig und damit wirkungslos ist. 2. Es wird u.a. dann angenommen, wenn ein Urteil in der Hauptsache ergeht obwohl das Verfahren bereits erledigt ist, z.B. durch Klagerücknahme oder Prozessvergleich. 3. Dieses Nichturteil ist unbeachtlich, bindet weder das Gericht noch die Beteiligten, hat keine Kostenfolgen und ist grundsätzlich nicht rechtsmittelfähig. 4. Einem Beteiligten kann aber ein Rechtsmittel zur Beseitigung des Anscheins einer Entscheidung zustehen. 5. Für andere gerichtliche Entscheidungen als Urteile - z.B. ein Beschluss - gelten diese Grundsätze entsprechend.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 14. Juni 2016 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 133;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Ergebnis die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Altenburg (SG) vom 14. Juni 2016, mit dem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 358/16) und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 abgelehnt hat.