Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 12. März 2012 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Juni 2012 (S 61 KA 325/12) nur iHv 255.823,62 Euro angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragsgegnerin zu 9/10 und die Antragstellerin zu 1/10.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 71.579 Euro festgesetzt.
I. Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Honorarrückforderung.
Die Antragstellerin (Astin) nimmt seit 2006 als Fachärztin für Kinderheilkunde und pädiatrische Pneumologie an der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen teil.
Die Antragsgegnerin (Agin) kürzte nach einer Plausibilitätsprüfung der Quartale I/2008 bis III/2010 die von der Astin in diesem Zeitraum abgerechneten Gebührenpositionen
- 02500 (Einzelinhalationstherapie)
- 04335 (Audiometrische Untersuchung)
- 04530 (Zusatzpauschale pädiatrische Pneumologie)
- 04532 (Zuschlag zu Nr 04530; unspezifischer bronchialer Provokationstest)
- 30111 (Allergologisch-diagnostischer Komplex)
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