Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen SchiedsspruchEingeschränkte gerichtliche Kontrolle von SchiedssprüchenInhaltliche Gestaltungsfreiheit des SchiedsamtesFaires und willkürfreies Verfahren
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 24 KA 67/17 ER
DRsp Nr. 2018/7197
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen SchiedsspruchEingeschränkte gerichtliche Kontrolle von SchiedssprüchenInhaltliche Gestaltungsfreiheit des SchiedsamtesFaires und willkürfreies Verfahren
1. Schiedssprüche nach § 89SGB V unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.2. Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit des Schiedsamtes entspricht der der Vertragspartner bei einer im Wege freier Verhandlungen erzielten Vereinbarung. Schiedssprüche sind auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter.3. Ihre inhaltliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob der von dem Schiedsamt zu Grunde gelegte Sachverhalt zutreffend ist und das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, insbesondere die zwingenden rechtlichen Vorgaben beachtet hat, und ob der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt.4. Das Gericht hat lediglich zu fragen, ob die Interessen der am Schiedsverfahren Beteiligten sowie alle für die Abwägung maßgeblichen Umstände ermittelt worden sind, ob die Entscheidung in einem fairen und willkürfreien Verfahren getroffen worden ist und ob die materiellen gesetzlichen Vorgaben bei der Entscheidungsfindung beachtet worden sind.
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