LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 04.04.2012
L 15 AS 77/12 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 45; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 474
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 266/12

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Eingliederungsvereinbarung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen L 15 AS 77/12 B ER

DRsp Nr. 2012/9201

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Eingliederungsvereinbarung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erweisen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 5. März 2012 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Februar 2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 wird ganz angeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;