Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 5. März 2012 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Februar 2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 27. Januar 2012 wird ganz angeordnet.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
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