Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Tenor zu 1. des Beschlusses des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 2019 wie folgt abgeändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Geldleistungen nach dem
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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