Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 16.12.2019 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.11.2019 und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Einschränkung der ihm gewährten Leistungen nach dem
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