LSG Hessen - Beschluss vom 31.03.2020
L 4 AY 4/20 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4-5; AsylbLG a.F. § 1a Abs. 1 S. 2-3; AsylbLG § 1a Abs. 2; AsylbLG § 1a Abs. 3; AsylbLG § 1a Abs. 7; AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 11 Abs. 4 Nr. 1-2; AsylbLG § 14; SGB II §§ 31 ff.; SGB X § 45; GG Art. 1 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 97 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 915
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AY 22/19 ER

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Leistungsabsenkung und zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 3 AsylbLGRechtmäßigkeit einer Einschränkung des LeistungsanspruchsErforderlichkeit einer verfassungskonformen Korrektur der Leistungshöhe auf der Grundlage einer FolgenabwägungVerhältnismäßigkeit der Leistungseinschränkung bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

LSG Hessen, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen L 4 AY 4/20 B ER

DRsp Nr. 2020/6201

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Leistungsabsenkung und zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 3 AsylbLG Rechtmäßigkeit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Korrektur der Leistungshöhe auf der Grundlage einer Folgenabwägung Verhältnismäßigkeit der Leistungseinschränkung bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

Die Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG in der seit 21. August 2019 geltenden Fassung und ihrer Vorläuferregelungen ist am Maßstab der Anforderungen aus BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - ausgeschlossen, soweit sich im Einzelfall durch die Anwendung der Normen deren repressive Zielsetzung verwirklichte.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Dezember 2019 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2019 angeordnet.

Zur Aufhebung der Vollziehung hat der Antragsgegner der Antragstellerin vorläufig 120,53 EUR nachzuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.