Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Dezember 2019 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2019 angeordnet.
Zur Aufhebung der Vollziehung hat der Antragsgegner der Antragstellerin vorläufig 120,53 EUR nachzuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
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