Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Mai 2014 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09. Januar 2014 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.727,84 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (
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