LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2014
L 10 AS 1695/14 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 35;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 224/14

Anordnung aufschiebender WirkungKeine hinreichende Begründung für Sofortvollzug

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen L 10 AS 1695/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14370

Anordnung aufschiebender WirkungKeine hinreichende Begründung für Sofortvollzug

1. Die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung über einen Kostenersatz bei früherem SGB II -Bezug vor dem Hintergrund eines im Erbgang erworbenen Vermögens darf sich nicht in allgemeinen Befürchtungen bzgl. eines möglichen Forderungsausfalls nach Abschluss des sich möglicherweise jahrelang hinziehenden Hauptsacheverfahrens erschöpfen. 2. Derartige pauschale Argumentationsmuster, die auf beliebig viele Fallgestaltungen übertragbar wären, begründen jedenfalls kein besonderes Interesse am Vorrang der Vollziehung für die Behörde gerade im konkreten Einzelfall.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Mai 2014 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09. Januar 2014 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.727,84 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 35;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Potsdam ist begründet.