Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis einschließlich 22.12.2006.
Der Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Blatt 146 ff. d. A.) seit dem 01.07.2001 bei der Beklagten, die einen Arbeitnehmerverleih betreibt, als Reiniger gegen einen Stundenlohn in Höhe von 8,38 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Zuvor war der Kläger bereits seit 1999 bei der Beklagten auf der Basis von 610,00 DM pro Monat beschäftigt.
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