LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2015
26 Sa 353/15
Normen:
BGB § 295; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 4
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 14758/14

Annahmeverzuglohnanspruch bei unzureichendem Angebot einer Prozessbeschäftigung und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Leistungsunwilligkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 26 Sa 353/15

DRsp Nr. 2015/16493

Annahmeverzuglohnanspruch bei unzureichendem Angebot einer Prozessbeschäftigung und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Leistungsunwilligkeit

1. Zur Beendigung des Annahmeverzugs muss der Arbeitgeber die Arbeitsleistung als Erfüllung des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrags annehmen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass er dem Arbeitnehmer vorsorglich einen für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits befristeten neuen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen oder eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung des Vertrags anbietet. Der Arbeitgeber muss vielmehr bei der Annahme unmissverständlich klarstellen, dass er zu Unrecht gekündigt bzw. zu Unrecht auf der Wirksamkeit der Befristung beharrt habe (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11, Rn. 30). 2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung können aber entfallen, wenn sich der Reaktion des Arbeitnehmers auf ein Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses eine generelle Leistungsunwilligkeit (§ 297 ZPO) entnehmen lässt.