BAG - Urteil vom 21.01.1993
2 AZR 309/92
Normen:
BGB § 615, § 293, § 296;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 615 BGB
BB 1993, 1084
BB 1993, 796, 1084
BB 1993, 796
DB 1993, 1627
DRsp VI(608)216c (Ls)
EzA § 615 BGB Nr. 78
NJW 1993, 2637
NZA 1993, 550
SAE 1994, 298
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Karlsruhe, vom 13.05.1992vom 17.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 17/92 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 174/91

Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 309/92

DRsp Nr. 1993/3371

Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit

»Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß der Arbeitgeber bei einer von ihm ausgesprochenen unwirksamen Kündigung gehalten ist, wegen § 296 BGB von sich aus den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern, wenn er die Folgen des Annahmeverzuges nach § 615 BGB vermeiden will (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Oktober 1991 - 2 AZR 112/91 -EzA § 615 BGB Nr. 70).«

Normenkette:

BGB § 615, § 293, § 296;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem 4. Juni 1985 als Telefonistin bei den Kanadischen Streitkräften (im Folgenden: der Arbeitgeber) in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, und zwar gegen eine Vergütung von monatlich rund 2.600,00 DM. Sie war seit dem 23. Mai 1989 auf unbestimmte Dauer arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat mit Schreiben vom 5. Februar 1990 das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1990 gekündigt; der gegen diese Kündigung gerichteten, am 5. März 1990 eingegangenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Karlsruhe durch - rechtskräftiges - Urteil vom 13. August 1990 (- 3 Ca 30/90 -) entsprochen. Seit dem 1. Juli 1990 ist die Klägerin wieder arbeitsfähig, was sie jedenfalls am 20. August 1990 dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, als sie in der Beschäftigungsdienststelle vorgesprochen hat.