Die Klägerin war seit dem 4. Juni 1985 als Telefonistin bei den Kanadischen Streitkräften (im Folgenden: der Arbeitgeber) in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, und zwar gegen eine Vergütung von monatlich rund 2.600,00 DM. Sie war seit dem 23. Mai 1989 auf unbestimmte Dauer arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat mit Schreiben vom 5. Februar 1990 das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1990 gekündigt; der gegen diese Kündigung gerichteten, am 5. März 1990 eingegangenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Karlsruhe durch - rechtskräftiges - Urteil vom 13. August 1990 (- 3 Ca 30/90 -) entsprochen. Seit dem 1. Juli 1990 ist die Klägerin wieder arbeitsfähig, was sie jedenfalls am 20. August 1990 dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, als sie in der Beschäftigungsdienststelle vorgesprochen hat.
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