Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1988 bei der Beklagten als Hausangestellte gegen ein Entgelt von 1. 674, 98 DM brutto beschäftigt. Die Beklagte überbrachte der Klägerin am Abend des 3. Oktober 1989 ein Kündigungsschreiben, mit dem sie das Arbeitsverhältnis zum 18. Oktober 1989 kündigte. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1989 Klage beim Arbeitsgericht Wesel; in diesem Rechtsstreit (4 Ca 2369/89) wurde durch Urteil vom 18. Januar 1990 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31. Dezember 1989 fortbestanden habe.
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