Der am 16, Mai 1946 geborene Kläger war seit dem 2. November 1978 in dem chemischen Werk der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Er war als Hilfshandwerker/Reiniger überwiegend für Wartungs- und Reparaturarbeiten eingesetzt. Im Produktionsbereich, in dem der Kläger eingesetzt war, werden die erforderlichen Tätigkeiten zu 80 bis 90% in freien Außenanlagen des Chemiebetriebes und die restlichen Arbeiten in geschlossenen Anlagen durchgeführt, wobei der Einsatz zum Teil ebenerdig, zum Teil auf bis zu 24 Meter hoher Anlagenbühnen erfolgt, die über Treppen zu erreichen sind.
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