ArbG Hamm, vom 12.06.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 609/79
LAG Hamm, vom 06.12.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 927/79
Annahmeverzug des Arbeitsgebers und Lohnzahlungspflicht - Tarifvertragliche Modifizierungen
BAG, Urteil vom 08.12.1982 - Aktenzeichen 4 AZR 134/80
DRsp Nr. 2005/1837
Annahmeverzug des Arbeitsgebers und Lohnzahlungspflicht - Tarifvertragliche Modifizierungen
»1. Lohnzahlungspflicht nach § 616 Abs. 1BGB besteht nur bei in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegenden subjektiven, nicht jedoch bei objektiven Leistungshindernissen. Daher besteht keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn wegen eingetretener Eisglätte ein im Bergbau beschäftigter Arbeiter die Schachtanlage nicht erreichen kann.2. In diesen Fällen liegt kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, da Erfüllungsort für die Leistung des Arbeiters die Schachtanlage ist. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeiter von einem im Auftrag des Arbeitgebers eingesetzten Werkbus von seinem Wohnort zur Schachtanlage befördert wird und der Werkbus wegen Eisglätte nicht verkehren kann.3. § 615BGB und § 616 Abs. 1BGB enthalten dispositives Recht. Im Manteltarifvertrag für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16. Juli 1973 und dem Tarifvertrag über die allgemeinen betrieblichen Arbeitsbedingungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 12. April 1975 ist nur § 616 Abs. 1BGB abbedungen und modifiziert. Bei der vorliegenden Fallgestaltung besteht danach keine Lohnzahlungspflicht.«