I. ArbG Reutlingen - Urteil vom 10.03.1983 - 1 Ca 424/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.1983 - 2 Sa 73/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Annahmeverzug des Arbeitgebers im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung
BAG, Urteil vom 14.11.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 98/84
DRsp Nr. 2005/1840
Annahmeverzug des Arbeitgebers im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung
»1. Kommt der Arbeitgeber im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung in Annahmeverzug, so endet dieser auch dann nicht, wenn er dem Arbeitnehmer vorsorglich einen für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits befristeten neuen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen oder eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung des Vertrages anbietet und der Arbeitnehmer dieses Angebot ablehnt (im Anschluß an BAGE 35, 324 = AP Nr. 32 zu § 615BGB).2. Die Ablehnung eines solchen Angebots des Arbeitgebers kann jedoch ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs im Sinne des § 615 Satz 2 BGB darstellen. Für diese Beurteilung kommt es auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Art und Begründung der Kündigung und das Verhalten des Arbeitgebers im Kündigungsprozeß an.«
Normenkette:
BGB § 293 § 294 § 295 § 296 § 615 ;
Tatbestand:
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