Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22. Mai 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.05.2016 monatlich € 2.624,00 brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von monatlich € 1.251,00 netto.
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