LAG Nürnberg - Urteil vom 25.02.2000
8 Sa 128/99
Normen:
BetrVG § 78a ; BGB § 615 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 197
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 22.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3411/98

Annahmeverzug des Arbeitgebers

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 128/99

DRsp Nr. 2002/15202

Annahmeverzug des Arbeitgebers

»Ein Arbeitgeber gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn das gemäß § 78a BetrVG begründete Arbeitsverhältnis durch Beschluss des Gerichts wegen dringender betrieblicher Gründe aufgelöst wird. Schriftliche Geltendmachung von Lohnansprüchen liegt bereits im Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters.«

Normenkette:

BetrVG § 78a ; BGB § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohn.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.09.1995 bis 03.07.1997 als Auszubildende in einem Ausbildungsverhältnis beschäftigt. Die Klägerin war Ersatzmitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung und in dieser Funktion auch tätig. Bei der Beklagten finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer in der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern Anwendung.

Mit Schreiben vom 01.06.1997 verlangte die Klägerin die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. In einem Beschlussverfahren wurde um die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende des Ausbildungsverhältnisses gestritten. Die Beklagte machte die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen dringender betrieblicher Gründe geltend. Mit Beschluss vom 01.10.1997 wurde das nach § 78 a begründete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst. Dieser Beschluss wurde am 18.02.1998 rechtskräftig.