BAG - Urteil vom 19.01.1999
9 AZR 679/97
Normen:
ArbGG § 74 ; BGB §§ 2031, 295, 296, 615 ; ZPO § 130 Nr. 6, § 554 ;
Fundstellen:
AP Nr. 79 zu § 615 BGB
AP Nr. 79 zu § 615 BGB
BAGE 90, 329
BB 1999, 1822
BB 1999, 2034
BB 1999, 268
DB 1999, 1864
DB 1999, 231
NZA 1999, 925
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 589/97
ArbG Paderborn - 19.02.1997 - 2 Ca 1964/96 ,

Annahmeverzug des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 679/97

DRsp Nr. 1999/9065

Annahmeverzug des Arbeitgebers

»1. Eine als Telekopie übermittelte Revisionsbegründung wird beim Revisionsgericht im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO "eingereicht", sobald die Empfangssignale vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig aufgezeichnet worden sind. Unerheblich ist, ob das nach Dienstschluß der Geschäftsstelle geschieht. Ein vom Geschäftsstellenbeamten nach Wiederaufnahme des Dienstes angebrachter Vermerk, in dem als Eingangsdatum der Tag bezeichnet wird, an dem ihm der Ausdruck des gerichtlichen Telefaxgeräts vorgelegt worden ist, ist für die Beurteilung der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist unbeachtlich. 2. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG, Urteile vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 -, BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 -, BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).