LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2007
3 Sa 893/06
Normen:
BGB § 296 § 611 Abs. 1 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 997/06

Annahmeverzug der Arbeitgeberin bei abgekürzter Kündigungsfrist - Beendigung des Annahmeverzuges durch Annahme der Arbeitsleistung - Leistungswilligkeit der Arbeitnehmerin bei Erhebung der Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 893/06

DRsp Nr. 2007/17997

Annahmeverzug der Arbeitgeberin bei abgekürzter Kündigungsfrist - Beendigung des Annahmeverzuges durch Annahme der Arbeitsleistung - Leistungswilligkeit der Arbeitnehmerin bei Erhebung der Kündigungsschutzklage

1. Gibt die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin zu erkennen, dass sie nach Ablauf der von ihr genannten Kündigungsfrist auf ihre Dienste verzichtet, muss sie von diesem Zeitpunkt an bis zum Ablauf der rechtlich gebotenen Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin einen funktionsfähigen Arbeitsplatz einrichten und ihr Arbeit zuweisen, will sie nicht in Annahmeverzug geraten oder den Annahmeverzug beenden.2. Erhebt die Arbeitnehmerin rechtzeitig Kündigungsschutzklage, kann (je nach Lage des Einzelfalles) einer derartigen Klage die Leistungswilligkeit der gekündigten Arbeitnehmerin entnommen werden.3. Will die Arbeitgeberin ihren einmal eingetretenen Annahmeverzug beenden, muss sie das beseitigen, was den Annahmeverzug begründet hat; soweit es um den möglichen Beendigungstatbestand "Annahme der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin" geht, liegt eine rechtserhebliche Annahme in diesem Sinne nur dann vor, wenn die Arbeitgeberin die Leistung als Erfüllung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis annimmt.

Normenkette:

BGB § 296 § 611 Abs. 1 § 615 ;

Tatbestand: