BAG - Urteil vom 17.11.2011
5 AZR 564/10
Normen:
KSchG § 11 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 76
AuR 2012, 138
BAGE 140, 42
DB 2012, 406
EzA-SD 2012, 3
MDR 2012, 474
NZA 2012, 260
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 422/10
ArbG Wuppertal, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1605/09

Annahmeverzug; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs; Fehlen eines Angebots auf Beschäftigung mit einer anderen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 564/10

DRsp Nr. 2012/3047

Annahmeverzug; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs; Fehlen eines Angebots auf Beschäftigung mit einer anderen Tätigkeit

Die Zumutbarkeit anderweitiger Arbeit iSv. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG und der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch sind rechtlich unabhängig. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Erwerb auch dann, wenn er eine zumutbare Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber ablehnt. 2. Das Fehlen dringender Gründe für das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nicht mit der arbeitsvertraglich geschuldeten, sondern einer anderen Tätigkeit zu beschäftigen, schließt böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs iSv. § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG nicht aus.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2010 - 7 Sa 422/10 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 9. Februar 2010 - 8 Ca 1605/09 - teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 1.563,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 260,62 Euro seit dem 7. April 2009 und aus weiteren 1.303,10 Euro seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen.