LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2004
6 Sa 1183/03
Normen:
BGB § 615 § 296 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 328/03

Annahmeverzug bei Zuweisung vertragswidriger Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1183/03

DRsp Nr. 2004/12652

Annahmeverzug bei Zuweisung vertragswidriger Beschäftigung

1. Im unangefochten bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich so zu beschäftigen, wie es mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart ist.2. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsbereiche zu, bei denen von vorneherein feststeht, dass sie keine Vollzeitbeschäftigung abgeben, hat er seine Mitwirkungspflicht bei der Zuweisung von vertragsgemäßer Tätigkeit nicht erfüllt, was dazu führt, dass der Arbeitnehmer bei ansonsten bestehender Leistungsbereitschaft, seine Arbeit tatsächlich nicht erbringen muss.3. Für die Ordnungsgemäßheit der Durchführung seines Direktionsrechtes ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, was zumindest dann zu bejahen ist, wenn eine inhaltliche Veränderung der Arbeitspflicht vorgenommen wird.

Normenkette:

BGB § 615 § 296 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum 21.01. bis 07.03.2003 der vertragsgemäße Lohn, dessen Höhe unter den Parteien unstreitig ist, aus Annahmeverzugsgesichtspunkten von der Beklagten gezahlt werden muss.