Der Kläger begehrt Vergütung für Oktober und November 2002 in Höhe von insgesamt 4.800,-- EURO. Er stützt seinen Anspruch auf Annahmeverzug, §
Der Kläger ist seit 1992 als Auslieferungsfahrer im Getränkegroßhandel der Beklagten beschäftigt. Er geht von einer monatlichen Vergütung von 2.400,-- EURO brutto aus. Die Septemberabrechnung (Bl. 162 d.A.) weist ein Entgelt von 2.291,85 EURO brutto aus.
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