Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubs-, Feiertags- und Annahmeverzugslohn. Die Klägerin - 1962 geboren, verheiratet, ein Kind - war seit Februar 1999 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.198,56 EURO im Umfang von 40 Wochenstunden beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Dienstleistungsgewerbe im Bereich des Bank- und Kreditwesens.
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