LAG Brandenburg - Urteil vom 26.09.1996 3 Sa 341/96
Normen:
BGB § 615 Satz 1 §§ 626 779 ;
Fundstellen:
LAGE § 615 BGB Nr. 50
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 14.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3088/95
Annahmeverzug: Anspruch eines Arbeitnehmers nach Vergleichsabschluss hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums der Kündigungsfrist
LAG Brandenburg, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 341/96
DRsp Nr. 2002/16828
Annahmeverzug: Anspruch eines Arbeitnehmers nach Vergleichsabschluss hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums der Kündigungsfrist
»Der Abschluß eines (Beendigung-)Vergleichs beendet den aufgrund einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung eingetretenen Annahmeverzug für den restlichen Lauf der Kündigungsfrist nicht.«
Normenkette:
BGB § 615 Satz 1 §§ 626 779 ;
Vorinstanz: ArbG Potsdam, vom 14.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3088/95