Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.02.2012 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Lohnansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.
Die Beklagte unterhielt einen Betrieb für Umformtechnik. Der Kläger war bei ihr als Bediener einer Press- und Stanzmaschine zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.097,44 € beschäftigt. Im Zeitraum 08.04.2010 bis 25.06.2010 war er arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 20.08.2010 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.10.2010 wegen einer Schließung des Betriebs - auf Blatt 5 der Gerichtsakte wird verwiesen. Der Kündigungsschutzklage des Klägers gab das Arbeitsgericht Wuppertal am 15.02.2011 statt, die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 08.11.2011 insoweit zurück - auf das Verfahren 17 Sa 636/11 wird verwiesen. Die Revision der Beklagten ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 66/12 anhängig.
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