LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.2012
16 Sa 664/12
Normen:
§ 615 BGB, § 297 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3554/11

Annahmeverzug

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 664/12

DRsp Nr. 2012/23449

Annahmeverzug

Einzelfallentscheidung zur Leistungsfähigkeit während des Annahmeverzuges, Revisionszulassung wegen anhängigem Kündigungsschutzverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.02.2012 - 8 Ca 3554/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 615 BGB, § 297 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Lohnansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.

Die Beklagte unterhielt einen Betrieb für Umformtechnik. Der Kläger war bei ihr als Bediener einer Press- und Stanzmaschine zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.097,44 € beschäftigt. Im Zeitraum 08.04.2010 bis 25.06.2010 war er arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 20.08.2010 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31.10.2010 wegen einer Schließung des Betriebs - auf Blatt 5 der Gerichtsakte wird verwiesen. Der Kündigungsschutzklage des Klägers gab das Arbeitsgericht Wuppertal am 15.02.2011 statt, die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 08.11.2011 insoweit zurück - auf das Verfahren 17 Sa 636/11 wird verwiesen. Die Revision der Beklagten ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 66/12 anhängig.