Die am 16. November 2006 durch die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (
Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in den Monaten November und Dezember 2006 darlehensweise die Differenz zwischen der Wassergeldpauschale in Höhe von 17.- Euro und der tatsächlich zu leistenden Abschlagzahlung in Höhe von 43.- Euro zu bewilligen.
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