LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2004
7 Sa 1011/03
Normen:
BGB § 150 Abs. 2 § 158 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 847 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1350/02

Annahme eines Vergleichsangebots unter Einschränkung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 1011/03

DRsp Nr. 2004/12644

Annahme eines Vergleichsangebots unter Einschränkung

1. Die Annahme eines Vergleichsangebots unter Einschränkung desselben ist gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag zu werten.2. Wird in einen neuen Vergleichsantrag eine aufschiebende Bedingung aufgenommen, wonach der Vergleich nur dann wirksam sein soll, wenn die Arbeitnehmerin zuvor ihre Arbeitspapiere und ihr Arbeitszeugnis erhält, und trägt die beklagte Arbeitgeberin weder die Annahme dieses Vergleichsangebotes noch den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen vor, ist davon auszugehen, dass ein Vergleich nicht zustandegekommen ist mit der Folge, dass das Arbeitverhältnis der Parteien nicht zum vertraglich fixierten Termin beendet wurde.

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 2 § 158 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 847 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über das Bestehen von Lohnansprüchen und eines Schadensersatzanspruches.

Die Klägerin ist seit dem 01.11.2001 bei der Beklagten angestellt. Gemäß Arbeitsvertrag beträgt ihr monatliches Gehalt 1.738,40 EURO brutto sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 39,88 EURO.