Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Auswahlentscheidung des beklagten Landes betreffend die dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen im April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 rechtswidrig und das beklagte Land verpflichtet war, über das diesbezügliche Beförderungsbegehren der Klägerin neu zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|