BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 4 AS 224/21 B
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 66/18
SG Düsseldorf, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3380/13

Annahme einer besonderen Härte nach den Regelungen des SGB IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 224/21 B

DRsp Nr. 2022/4626

Annahme einer besonderen Härte nach den Regelungen des SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).