Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juli 2016 -
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
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