OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.06.2012
4 LA 27/11
Normen:
SGB VIII i.d.F. v. 2006 § 45 Abs. 2 S. 5; SGB VIII § 45 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2012, 740
ZIP 2013, 536
ZInsO 2012, 1898
ZVI 2012, 465
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 133/09

Annahme der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung bei Zahlungsunfähigkeit und starker Überschuldung des Trägers der Einrichtung; Voraussetzungen für den Widerruf der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 S. 5 SGB VIII i.d.F. von 2006

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 4 LA 27/11

DRsp Nr. 2012/14131

Annahme der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung bei Zahlungsunfähigkeit und starker Überschuldung des Trägers der Einrichtung; Voraussetzungen für den Widerruf der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 S. 5 SGB VIII i.d.F. von 2006

Ist der Träger einer Einrichtung, in der Kinder/Jugendliche betreut werden, sowohl zahlungsunfähig als auch stark überschuldet und hat er überdies finanzielle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung entstanden sind, in erheblichem Umfang nicht erfüllt, ist in aller Regel eine Gefährdung des Wohls der Kinder/Jugendlichen in der Einrichtung anzunehmen.

Normenkette:

SGB VIII i.d.F. v. 2006 § 45 Abs. 2 S. 5; SGB VIII § 45 Abs. 7 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Widerruf der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen als unbegründet abgewiesen hat.