Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Widerruf der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen als unbegründet abgewiesen hat.
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