Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer - vom 08.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die vorläufige Erlaubnis zur Kindertagespflege.
Die im Jahre 1935 geborene Antragstellerin erhielt im Jahr 2000 von der Antragsgegnerin als Vorsitzende des Elternvereins B. die Erlaubnis, gleichzeitig nicht mehr als 12 Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder in der E.-Straße, Bremen, betreuen zu dürfen.
1. 2.
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