LAG Köln - Urteil vom 29.01.2014
5 Sa 631/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 10211/12

Ankündigung einer ErkrankungObjektiv erkrankter ArbeitnehmerRücksichtnahmegebot und Druckmittel

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 631/13

DRsp Nr. 2014/6551

Ankündigung einer Erkrankung Objektiv erkrankter Arbeitnehmer Rücksichtnahmegebot und Druckmittel

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.2. Weist ein objektiv erkrankter Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Ablehnung eines kurzfristig gestellten Urlaubsgesuchs darauf hin, "dann sei er eben krank", schließt dies zwar eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht von vornherein aus. Auch bei tatsächlich bestehender Erkrankung ist es dem Arbeitnehmer aufgrund des Rücksichtnahmegebots verwehrt, die Krankheit und ein sich daraus ergebendes Recht, der Arbeit fern zu bleiben, gegenüber dem Arbeitgeber als "Druckmittel" einzusetzen, um den Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer gewünschten Verhalten zu veranlassen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2013 - 9 Ca 10211/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;
1. 2.