LSG Bayern - Beschluss vom 21.01.2016
L 15 SB 42/16 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

AnhörungsrügeAuslegung von Prozesserklärungen und AnträgenUmfassendes Rechtsschutzbegehren

LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen L 15 SB 42/16 RG

DRsp Nr. 2016/9420

Anhörungsrüge Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen Umfassendes Rechtsschutzbegehren

1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist. 2. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 21. Januar 2016, Az.: L 15 SB 227/15 B PKH, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 21.01.2016, Az.: L 15 SB 227/15 B PKH, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.02.2016, wies der Senat eine Beschwerde gegen die durch das Sozialgericht (SG) München erfolgte Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein schwerbehindertenrechtliches Klageverfahren zurück. Der Senat begründete dies damit, dass das SG wegen der bereits eingeholten Gutachten zutreffend die Erfolgsaussichten der Klage verneint habe.