Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 21. Januar 2016, Az.: L 15 SB 227/15 B PKH, wird als unzulässig verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit Beschluss vom 21.01.2016, Az.: L 15 SB 227/15 B PKH, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.02.2016, wies der Senat eine Beschwerde gegen die durch das Sozialgericht (
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