Die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2024 - B 3 KR 2/24 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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