OVG Bremen - Beschluss vom 24.04.2009
S2 S 82/09
Normen:
SGG § 178 a; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen V 2538/08

Anhörungsrüge; Gegenvorstellung; Schonvermögen

OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2009 - Aktenzeichen S2 S 82/09

DRsp Nr. 2009/10674

Anhörungsrüge; Gegenvorstellung; Schonvermögen

1. Es ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG, einem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, eine unzureichende oder unvollständig gebliebene Argumentation nachzubessern und die einmal getroffene Entscheidung einer erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu unterstellen. 2. Soweit eine Gegenvorstellung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, ist sie als außerordentlicher Rechtsbehelf unzulässig, weil der Gesetzgeber die Anhörungsrüge nunmehr in § 178 a SGG ausdrücklich geregelt hat. Soweit eine Gegenvorstellung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbots gestützt wird, ist sie weiterhin zulässig. 3. Zur Frage, ob ein Bausparvertrag ein für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneter Vermögensgegenstand i. S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II sein kann.

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 14.01.2009 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178 a; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.