BSG, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 97/96
DRsp Nr. 1998/4702
Anhörung vor Zurückweisung der Berufung
1. Wenn ein Beteiligter nach Zustellung der ersten Anhörungsmitteilung neue, nicht erkennbar unsubstantiierte Beweisanträge stellt, so muß das Berufungsgericht die Beteiligten erneut zu einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluß anhören. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]