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Der 1935 geborene Kläger, der von der Bundesknappschaft Bergmannsrente sowie von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft wegen einer 1961 erlittenen Verletzung des rechten Kniegelenks eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH erhält und an weiteren unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen leidet, erstrebt nach dem Schwerbehindertengesetz (
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