LAG Hamm - Urteil vom 12.12.2023
17 Sa 760/23
Normen:
LPVG NRW § 74 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 376-23

Anhörung des Personalrats bei Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit

LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 760/23

DRsp Nr. 2024/8362

Anhörung des Personalrats bei Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit

1. Der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz greift gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Maßgeblich für die Einhaltung der Wartezeit ist das Datum des Zugangs der Kündigung. 2. Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden, nicht vorverlagert werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.05.2023 - 6 Ca 376/23 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 74 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung.