Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.07.2013 - 4 C 3008/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit je einer Änderungskündigung vom 29.11.2012 und vom 12.02.2013 sowie um die modifizierte Weiterbeschäftigung des Klägers.
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