Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen der Beklagten.
Der Kläger war seit dem 21. Juni 1983 bei der Beklagten als Stuckateur beschäftigt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1985 und 10. August 1987 rügte die Beklagte angebliche Leistungsmängel und Unpünktlichkeiten des Klägers. In letzterem Schreiben sprach sie darüber hinaus eine "Änderungskündigung" (Streichung der Zulage von 3,15 DM pro Stunde) aus und drohte für den Fall weiterer Vorfälle der gerügten Art die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.
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