BGB § 626, § 134 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; MTV für die Brauereien und selbst. Handelsmälzereien NRW § 17 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972
BB 1992, 144
DB 1992, 379
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 82
NZA 1992, 416
SAE 1993, 43
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 17. Mai 1990 - 1 Ca 111/90 -),
II. Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 14. November 1990 - 3 (9) Sa 854/90 -),
Anhörung des Betriebsrates bei einem unkündbaren Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 59/91
DRsp Nr. 1995/10281
Anhörung des Betriebsrates bei einem "unkündbaren" Arbeitnehmer
»1. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1BetrVG setzt u. a. voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Art der beabsichtigten Kündigung, insbesondere also mitteilt, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll (ständige Rechtsprechung seit BAGE 30, 176 = AP Nr. 15 zu § 102BetrVG 1972). Das gilt auch im Fall der beabsichtigten Kündigung eines "unkündbaren" Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber ohne jede Erläuterung eine nach der objektiven Rechtslage nur außerordentlich mögliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist aussprechen will.2. Bei der in § 17 Nr. 9 MTV für die Brauereien und selbst. Handelsmälzereien NRW geregelten Kündigung von "unkündbaren" Arbeitnehmern handelt es sich nicht um eine ordentliche, sondern um eine außerordentliche Kündigung i. S. des § 626BGB.«
Normenkette:
BGB § 626, § 134 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; MTV für die Brauereien und selbst. Handelsmälzereien NRW § 17 ; TVG § 4 ;
Tatbestand:
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