BSG - Urteil vom 25.06.1998
B 7 AL 80/97 R
Normen:
AFG § 105c, § 128 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 128 Abs. 2 Nr. 2, § 128 Abs. 6; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB X § 20, § 24 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 41 Abs. 2, § 42 S. 1;
Fundstellen:
DB 1998, 2220

Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, keine Anwendung von § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 auf Aufhebungsverträge

BSG, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 80/97 R

DRsp Nr. 1998/19236

Anhörung bei Erstattungsbescheiden, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, keine Anwendung von § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 auf Aufhebungsverträge

1. Die Anhörungspflicht bezieht sich auf sämtliche für die Erstattung entscheidungserheblichen Tatsachen und damit auch auf diejenigen, die die Höhe der Erstattungsforderung betreffen. Wurde vor dem Erstattungsbescheid zur Höhe der Erstattungsforderung nichts mitgeteilt, so kann die Anhörung unter der Voraussetzung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann, daß zumindest der angefochtene Bescheid diejenigen Tatsachen enthält, die nach § 24 Abs. 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind.2. Nur wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren erheblich.3. Wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist, so findet § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG keine Anwendung,.4. Auch für § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG und für den Fall, daß der Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen, bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 105c, § 128 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 128 Abs. 2 Nr. 2, § 128 Abs. 6; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;