BSG - Urteil vom 29.06.1995
11 RAr 57/94
Normen:
AFG § 36 Nr. 2 § 58 Abs. 1 § 58 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 ; SGG § 71 Abs. 1 § 72 ; SchwbG § 54 Abs. 3 ; SchwbWV § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 76, 178
SozR 3-4100 § 58 Nr. 7
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten, Leistungsantrag als genehmigte Verfahrenshandlung, Förderung Schwerbehinderter im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstätte für Behinderte, Werkstattfähigkeit von Schwerbehinderten

BSG, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 11 RAr 57/94

DRsp Nr. 1996/20455

Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten, Leistungsantrag als genehmigte Verfahrenshandlung, Förderung Schwerbehinderter im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstätte für Behinderte, Werkstattfähigkeit von Schwerbehinderten

1. Bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten wird dessen Anhörung nicht vorausgesetzt, wenn der Prozeßunfähige selbst Verfahrenshandlungen nicht vorgenommen hat (Abgrenzung zu BSG vom 5.5.1993 - 9/9a RVg 5/92 = SozR 3-1500 § 71 Nr. 1).2. Durch die Genehmigung von Verfahrenshandlungen, die Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen haben, wird auch der Leistungsantrag eingeschlossen, soweit diesem materiell-rechtliche Bedeutung zukommt.3. Voraussetzung für die Förderung Schwerbehinderter im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstätte für Behinderte ist die Bereitschaft des Maßnahmeträgers, den Schwerbehinderten in den Arbeitstrainingsbereich aufzunehmen.4. Als Maßstab für die Werkstattfähigkeit von Schwerbehinderten sind die Verhältnisse in der Werkstätte heranzuziehen, in die der Schwerbehinderte aufgenommen werden soll. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 36 Nr. 2 § 58 Abs. 1 § 58 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 ; SGG § 71 Abs. 1 § 72 ; SchwbG § 54 Abs. 3 ; SchwbWV § 9 Abs. 3 ;

Gründe: