I. Der Kläger macht geltend, in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt zu sein (Merkzeichen G).
Bei dem Kläger waren nach dem Schwerbehindertengesetz (
1. Bluthochdruck, coronare Mangeldurchblutung, Regulationsstörung des Herzens,
2. Verbiegung und umformende Veränderungen der Wirbelsäule mit Schmerzsyndrom, Schwindelbeschwerden.
Einen Neufeststellungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 6. Mai 1993). Er erhöhte den GdB dann auf 50 und stellte als weitere Behinderung "Bandscheibenvortreibungen" fest (Abhilfebescheid vom 11. November 1993), nicht dagegen die gesundheitlichen Voraussetzungen des außerdem beantragten Merkzeichens G (Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1993).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|