BSG - Urteil vom 13.08.1997
9 RVs 1/96
Normen:
SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SchwbG § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-3870 § 60 Nr. 2

Anhaltspunkte für das Merkzeichen G

BSG, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 9 RVs 1/96

DRsp Nr. 1998/1716

Anhaltspunkte für das Merkzeichen G

1. Die Anhaltspunkte, die Regelfälle nennen, in denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen sind, bestimmen damit zugleich den Maßstab, nach dem im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dort nicht genannte Behinderungen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 12 Abs. 1 S. 2; SchwbG § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger macht geltend, in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt zu sein (Merkzeichen G).

Bei dem Kläger waren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) als Behinderungen mit einem (Gesamt-)Grad der Behinderung (GdB) von 40 ua festgestellt:

1. Bluthochdruck, coronare Mangeldurchblutung, Regulationsstörung des Herzens,

2. Verbiegung und umformende Veränderungen der Wirbelsäule mit Schmerzsyndrom, Schwindelbeschwerden.

Einen Neufeststellungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 6. Mai 1993). Er erhöhte den GdB dann auf 50 und stellte als weitere Behinderung "Bandscheibenvortreibungen" fest (Abhilfebescheid vom 11. November 1993), nicht dagegen die gesundheitlichen Voraussetzungen des außerdem beantragten Merkzeichens G (Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1993).