LAG Hamburg - Urteil vom 15.11.2004
8 Sa 105/03
Normen:
TKT § 30 Abs. 2, Abs. 4 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 146/03

Angleichung der Beurlaubungsbezüge und des Weihnachtsgeldes an Gesamtversorgungsbezüge der Techniker Krankenkasse

LAG Hamburg, Urteil vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 105/03

DRsp Nr. 2005/18694

Angleichung der Beurlaubungsbezüge und des Weihnachtsgeldes an Gesamtversorgungsbezüge der Techniker Krankenkasse

»Zur Auslegung der Anlage 6a des Techniker Krankenkasse Tarifvertrages, des Änderungstarifvertrages Nr 01/02 zum Techniker Krankenkasse Tarifvertrag vom Oktober 2002, der Protokollnotiz zum Änderungstarifvertrag Nr 01/02 und der Änderung zum Änderungstarifvertrag 01/02 vom 28.02.2003 hinsichtlich der Frage, inwieweit die Beurlaubungsbezüge und das Weihnachtsgeld den Gesamtversorgungsbezügen angeglichen werden.«

Normenkette:

TKT § 30 Abs. 2, Abs. 4 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin monatliches Altersruhegeld und Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 zusteht.

Die 1944 geborene Klägerin war vom 1. 4. 1961 bis zum 30. 6. 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, u. a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Anl. B 1, Bl. 48 f d. A.) Anwendung.

Die betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die vor dem 1. 5. 1977 in die Dienste der Beklagten getreten sind, ist in der Anlage 6a zum TKT geregelt. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:

Nr. 8 Zuschuss an Angestellte