Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz wegen eines entliehenen Buches, das nicht mehr auffindbar ist.
Die Klägerin war von Juni 2012 bis Februar 2015 als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Teilzeit) bei der Beklagten angestellt. Am 16.08.2012 lieht sie sich auf ihren Handapparat das Buch "Dahs, Handbuch des Strafverteidigers" (7. Aufl. 2005) aus der Universitätsbibliothek der Beklagten aus. Es ist nicht mehr auffindbar.
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